Pokémon GO: Millionengewinn und rechtliche Probleme bei Nutzung?

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Die Smartphone-App Pokémon GO sprengt immer noch Rekorde: in diesem Fall einen finanziellen Rekordumsatz für Niantic. Immer mehr Personen und Organisationen verwenden Pokémon auch in ihrem Marketing. Aber ist das erlaubt?

Rekordumsatz für Niantic

Anfang August – also etwa einen Monat nachdem die App veröffentlicht wurde – vermeldete Sensor Tower, dass Entwickler Niantic etwa 160 Millionen US-Dollar Umsatz mit der App gemacht hätte. Über Mikrotransaktionen können Spieler innerhalb der App neue Ausrüstungsgegenstände, Pokébälle und so weiter kaufen.

Das führt natürlich auch dazu, dass immer mehr Unternehmen Pokémon in ihrer Werbung einsetzen. Doch was bedeutet das eigentlich rechtlich?

Rechtliche Probleme bei Bildnutzung

Viele, viele Unternehmen, Organisationen und Personen des öffentlichen Lebens haben kürzlich ihre Liebe zu Pokémon entdeckt. Im Privaten stellt das kein Problem dar. Und auch ich kann hier problemlos sagen, dass ich schon immer ein Glumanda-Fan war, Relaxo tiefenentspannt und Pikachu überhyped ist. Denn wenn Sie beispielsweise einen Blogbeitrag schreiben und das im Rahmen einer Berichterstattung tun, dürfen Sie natürlich auch erwähnen, worüber Sie berichten. In diesem Fall Pokémon.
Problematisch wird es erst dann, wenn Sie ebenjene Pokémon für Werbezwecke einsetzen.

Urheberrecht

Jedes Werk, das die Schaffungshöhe erreicht, ist nach deutschem Recht urheberrechtlich geschützt. Dieses Prinzip gilt in ähnlicher Form fast überall auf Welt. Egal ob in Japan, wo Pokémon vor über 20 Jahren erfunden wurde, oder hier in Deutschland, wo Sie die Spiele, Filme und Merchandise-Artikel auch kaufen können.
Die Schaffungshöhe gibt nur an, wie originell und individuell ein Werk ist. Das deutsche Urheberrecht ist dabei sehr urheberfreundlich, so dass selbst primitive Kindermalereien oder einfache Ideenskizzen urheberrechtlich geschützt sind. Gleiches gilt für Namen wie Pokémon, Pokémon GO und andere Fantasiewortkombinationen.

Eigentlich verboten: Mit Logo und Abbildungen urheberrechtlich geschützten Materials werben.
Eigentlich verboten: Mit Logo und Abbildungen urheberrechtlich geschützten Materials werben.

Im Rahmen einer Berichterstattung dürfen Sie Pokémon erwähnen und über sie schreiben. Sonst nicht. Wie sieht es nun aber mit dem Figuren selbst aus? Darf ich Pikachu-Sticker drucken und als Werbung in meine Ladenfront kleben?

Gestaltenschutz

Gerade bei veröffentlichten Werken, die einen fiktiven Inhalt haben, gilt besonderes Recht. Romane, Spielfilme, Comics oder sonstige Unterhaltungskunst erfindet sich normalerweise ein fiktives Universum. Dort gibt es Mutanten, Alien-Invasionen, Jedi-Ritter oder eben Pokémon. Doch treten in vielen Werken wie historischen Romanen auch echte Personen auf; seien es Abraham Lincoln, Fidel Castro oder Konrad Adenauer. Doch dann sind sie auch fiktive Gestalten, die vom Autor zwar nach echtem Vorbild gestaltet wurden, aber deren Taten und Darstellung ebenfalls fiktiv also erfunden ist.

Alle diese erfundenen Figuren und Gestalten in einem Werk genießen einen sogenannten Gestaltenschutz. Sie dürfen nicht einfach kopiert werden. Das gilt auch für ihre Darstellung bspw. in Bildform.

Fazit: Über Pokémon berichten ist okay, mit ihnen werben nicht

Namen und Logos sind markenrechtlich geschützt. Figuren, deren Namen, Aussehen und Verhalten sind durch den Gestaltenschutz ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Als Dritter, der keine Lizenz seitens Nintendo, Gamefreak oder Niantic besitzt, dürften Sie im Rahmen einer Berichterstattung über Pokémon schreiben und Alltagsbilder wie Straßenszenen verwenden. Für die Werbung dürften Sie das aber nicht.

Große Ausnahme: Sie verkaufen Pokémon-Artikel in Ihrem Geschäft. Dann dürfen Sie natürlich auch damit werben (aber nur mit den Artikeln und Werbebannern, über die Sie ohnehin verfügen).

Bildquelle: CC BY SA via Schrift-Architekt.de/flickr.com

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